STATUTEN
des
Modell-Schiff-Club
Schaffhausen
(Kurzbezeichnung: MSC-SH)
1. Name
Unter
dem Namen Modell-Schiff-Club Schaffhausen besteht ein freier, konfessionell
und
sprachlich neutraler Verein von Modellschiffbauern im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Der Sitz des Vereins befindet sich am
Wohnort des Präsidenten.
2. Zweck des Vereins:.
Der MSC SH bezweckt als Verein:
- die Interessen der Mitglieder zu wahren,
zu fördern und zu stärken,
- durch Zusammenkünfte die Möglichkeit des
Gedanken- und
- Erfahrungsaustausches zu geben,
- die kameradschaftliche Hilfe bei der
Lösung von Problemen im Modellbau,
- Veranstaltungen vorzubereiten und
durchzuführen.
3. Der Verein besteht aus:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
-
Passivmitglieder
4. Aktivmitglieder (in Folge Mitglieder benannt)
Neue Mitglieder werden auf Antrag des
Vorstandes an einer GV oder einer ausser-
ordentlichen GV durch die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder aufgenommen.
5. Der Mitgliederbeitrag
Die Generalversammlung setzt den
Jahresbeitrag fest, ebenso den Pauschalbeitrag.
Bis und mit dem Jahr ihres 15.
Geburtstages zahlen jugendliche Mitglieder die
Hälfte dieses Jahresbeitrages.
Mehrere Aktivmitglieder einer Familie zahlen
einen Pauschalbeitrag (s.Reglement).
6. Passivmitglieder
Passivmitglieder
unterstützen finanziell mit ihrem Beitrag den Verein.
Sie
entrichten einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung
festgesetzt
wird. Passive haben kein Stimmrecht.
7. Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann mit 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder
Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben das
Stimmrecht und sind vom Jahres-
beitrag befreit.
8. Austritt
Der
Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich auf die nächste GV erfolgen.
Erfolgt ein sofortiger Austritt, werden keine
Beitragsrückvergütungen erfolgen,
ebenso entfällt ein Anspruch auf ein
mögliches Vereinsvermögen.
Rückständige und laufende Jahresbeiträge sind
zu begleichen.
Dem MSC-SH gehörende Gegenstände und Ausweise
sind zurückzugeben.
9. Ausschluss
Mitglieder, die dem Ansehen des Vereins
schaden, können an einer GV mit 2/3 der
anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
Eine Beitragsrückvergütung und
ein Anspruch auf ein mögliches
Vereinsvermögen entfallen.
10. Die Organe
a) die Generalversammlung (GV)
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Revisoren
11. Die Generalversammlung (GV)
Das Vereinsjahr ist von November zu
November. Die ordentliche GV findet im Monat
November statt. Die GV wird mindestens
30 Tage vor dem Verhandlungstermin
schriftlich und unter Angaben der
Traktanden eingeladen.
An dieser GV werden die obligatorischen
Geschäfte wie Jahres-, Kassa- und
Revisorenberichte, Wahlen und Anträge
behandelt. Der Besuch der GV ist für alle
Mitglieder obligatorisch.
Anträge und Rücktritte sind jeweils
spätestens 20 Tage vor der GV schriftlich dem
Präsidenten einzureichen.
12. Die ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche (a.o.) GV kann
durch den Vorstand, oder wenn mindestens
1/3 (eindrittel) der Aktivmitglieder
dies verlangen, einberufen werden.
13. Die Mitgliederversammlung
Monatlich findet ein Höck (fakultativ)
statt. Ort, Datum und Zeit wird vom
Vorstand festgelegt.
14. Der Vorstand
Der Vorstand wird an der ordentlichen GV
gewählt.
Er setzt sich zusammen aus: Präsident,
Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Materialwart.
Bei Bedarf kann der Vorstand erweitert
werden.
Der Präsident, sowie ein neues
Vorstandsmitglied werden einzeln gewählt. Verbleibende
Vorstandsmitglieder können in globo
gewählt werden.
Er vertritt den Verein nach aussen. Er
bereitet alle Geschäfte vor die in seiner
Kompetenz liegen.
15. Kompetenzen des Vorstandes
Einmalige Ausgaben für Anschaffungen von
Fr. 1000.—pro Vereinsjahr, ohne Ausgaben
für Schaufahren. Höhere Ausgaben müssen an
einer GV oder einer a.o.GV durch die
anwesenden Mitglieder bewilligt werden.
16. Entschädigung
Die Mitglieder des Vorstandes beziehen
keine Entschädigung.
Sie sind vom Jahresbeitrag befreit.
17. Die Revisoren
Die GV wählt alle 2 Jahre 2 Revisoren.
Sie sind wieder wählbar.
Diese prüfen die Vereinskasse und legen
der GV den Bericht vor.
18. Inventar
Über den Umfang, die
Eigentumsverhältnisse und den Ort der Aufbewahrung
gibt das Verzeichnis des Materialwartes
Auskunft.
19. Haftung
Bei Clubanlässen haftet der Verein für
angerichtete Schäden gegenüber
Drittpersonen im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung.
Die Mitglieder, inclusive Vorstand
haften in keiner Weise als Privatpersonen
gegen allfällige Forderungen von
Dritten.
20. Subventionen
Der Club kann bezüglich Subventionen
besondere Reglemente beschliessen.
Diese Reglemente sind an einer GV oder
Mitgliederversammlung zu genehmigen.
21. Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des MSC-SH
beschliesst die GV mit der Mehrheit von
¾ (dreiviertel) der anwesenden
Aktivmitglieder. Sie bestimmt die Organisation
die das Vermögen mit Zins nach 5 Jahren
erhalten soll.
Das Vereinsvermögen wird an eine
Kommission von 3 Mitgliedern, die von der GV
zu wählen sind, übergeben.
Wird innert 5 Jahren ein neuer
Modellschiff-Verein in der Region/Kanton Schaffhausen
mit analogen Zielen gegründet, so haben
die Liquidatoren Vermögen und Zins dem
neuen Verein zu übergeben, sonst
Übergabe an die von der letzten GV bestimmte
Organisation.
Die vorliegenden
Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung
vom 07. Oktober 2008 angenommen.
Diese Statuten
ersetzen alle vorangegangenen Statuten.
Schaffhausen den
07.Oktober 2008
Der
Präsident: (Marco
Suligoi)
Der
Versammlungsleiter Vize-Präsident: (Renato Sartori)
Der Aktuar
a.i.: (René Huber)